1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche Geschäfte der E.F.M. gegenüber Unternehmern im Sinne des BGB Anwendung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit unseren Kunden, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden/ Vertragspartners (im Folgenden: Besteller) werden nicht anerkannt, es sei denn, wir erkennen diese ausdrücklich schriftlich an. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Individuelle Vereinbarungen wie Nebenabreden, besondere Zusicherungen sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen – vorbehaltlich des Gegenbeweises – der Schriftform bzw. unserer schriftlichen Bestätigung.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, Email, Fax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebot und Unterlagen
2.1 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Bei unserem Internetauftritt und sonstigen Informationsmaterialien (Prospekte, Kataloge etc.) handelt es sich nicht um Angebote im Rechtssinn, sondern um eine Einladung zum Angebot. Dieses gilt auch, wenn wir dem Besteller technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DI-Normen) oder sonstige Beschreibungen überlassen haben, an denen wir uns grundsätzlich Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Die in den Informationsmaterialien ggf. enthaltenen Gewichts- und/oder Maßangaben sowie Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgebend und stellen im Zweifel keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
2.2 Das Angebot eines Bestellers können wir innerhalb von vier Wochen annehmen. Der Kunde ist vier Wochen an sein Angebot gebunden, sofern sich nichts Anderes aus dem Angebot ergibt.
2.3 Ein Vertrag kommt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung zustande.
2.4 Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung von Mitwirkungsverpflichtungen des Bestellers voraus.
2.5 An Plänen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen (z.B. Kataloge, Prospekte etc.) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor deren Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung, Veränderung, Weitergabe an Dritte oder sonstigen Nutzung bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.6 Für Verständigungsfehler bei nichtschriftlicher Kommunikation übernehmen wir keinerlei Haftung. Mündliche oder fernmündliche Willenserklärungen bedürfen grundsätzlich unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise und Zahlungsbedingungen, Werkzeugkosten
3.1 Sofern im Einzelfall nichts Anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise, und zwar ab Werk Schneverdingen ohne Verpackung und Versicherung sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2.Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Leistungszeit von mehr als zwölf Monaten ab Vertragsschluss die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten.
3.3 Sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug fällig. Maßgeblich ist der Zahlungseingang. Die Vereinbarung eines Skontos bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4 Als Verzugszinsen gegenüber Unternehmern als Besteller berechnen wir den gesetzlichen Zinssatz (derzeit 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz). Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.5 Eine Aufrechnung unserer Forderungen mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3.6 Rechnungsreklamationen sind unverzüglich (§ 121 BGB) mitzuteilen. Nach Ablauf von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung werden Reklamationen nicht mehr akzeptiert.
3.7 Werkzeugkosten werden grundsätzlich anteilig und getrennt vom Warenwert berechnet. Der Käufer erwirbt durch die Bezahlung von Kostenanteilen keinen Anspruch auf die Werkzeuge. Die Werkzeuge bleiben Eigentum und Besitz der E.F.M. Die E.F.M. verpflichtet sich die Werkzeuge ein Jahr nach der letzten Lieferung aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Zeit und ohne Nachbestellungen, kann die E.F.M. über die Werkzeuge frei verfügen. Der Besteller erhält keine Einsicht in Konstruktionszeichnungen.
4. Lieferumfang und Lieferzeit, Abruf
4.1 Der Lieferumfang richtet sich nach der Auftragsbestätigung oder den sonst zwischen E.F.M. und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern sich der Liefergegenstand nach wie vor uneingeschränkt zum vertraglichen Gebrauch eignet und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
4.2 Angaben in unseren Katalogen, in unserem Internetauftritt oder sonstigem Informationsmaterial stellen keine Garantien für eine besondere Produktbeschaffenheit dar.
4.3 Eine von uns angegebene Lieferzeit oder ein Liefertermin stellt kein Fixgeschäft dar. Ein Fixgeschäft bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
4.4 In Verzug kommen wir nur, wenn uns vom Kunden eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (mindestens 5 Werktage) gesetzt worden ist und diese erfolglos verstrichen ist.
4.5 Auch eine vorübergehende Annahmeverhinderung begründet einen Annahmeverzug. Im Fall eines Annahmeverzuges oder der schuldhaften Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4.6 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise zzgl. Versandkosten ab Werk. Die Versendung erfolgt stets auf Wunsch und Gefahr des Kunden. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.7 E.F.M. ist jederzeit zur Erbringung von Teilleistungen und -lieferungen berechtigt. § 323 Abs. 5, S. 1 BGB wird ausgeschlossen. Beanstandungen des Kunden für Teilleistungen bzw. Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Abnahme von bestellten Restmengen.
4.8 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit der Übergabe auf den Käufer über, im Falle des Versendungskaufes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst mit der Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Die Gefahrtragung für das verladen der Ware wird durch uns nur übernommen, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
4.9 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht jedoch, spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist. Im Übrigen sind wir berechtigt, Ersatz für den aus Annahmeverzug oder aus dem Unterlassen einer Mitwirkungshandlung entstehenden Schaden und entstehende Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
4.10 Sofern der Kunde es wünscht und die Kosten hierfür übernimmt, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken.
4.11 Die Rechte des Käufers gem. Nr. 7 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und unserer gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/ oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
4.12 Auf Abruf bestellte Waren müssen spätestens 6 Monate nach der Bestellung abgerufen und abgenommen werden.
4.13 Bei Sonderanfertigungen sind bei jeder Lieferung Mengenabweichungen (mehr- oder Minderlieferung) bis 10% zulässig.
5. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten von E.F.M. oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von mindestens 5 Tagen. Alternativ können wir wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
6. Gewährleistung
6.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist.
6.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit des Werkes getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit des Werkes gelten alle Leistungsbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind.
6.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 BGB). Für Aussagen Dritter übernehmen wir keine Haftung.
6.4 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von vier Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
6.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6.6 Wir sind berechtigt, eine geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller die bis dahin fälligen Rechnungen bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil zurückzubehalten.
6.7 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere Zutritt zum Werk zu gewähren.
6.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Fahrtkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar
6.9 In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
6.10 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Leistungspreis mindern. Bei einem im Verhältnis zum Gesamtwerk nicht erheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
6.11 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6.12 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
7. Sonstige Haftung
7.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen haben.
7.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von E.F.M. bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
8.2 Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für E.F.M., wenn der Wert des E.F.M. gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert des nicht E.F.M. gehörenden Liefergegenstandes und/oder der Verarbeitung, so erwirbt E.F.M. Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit E.F.M. nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich E.F.M. und der Kunde darüber einig, dass der Kunde E.F.M. Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des E.F.M. gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit E.F.M. nicht gehörender Ware. Soweit E.F.M. nach dieser Ziff. 8 Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Kunde sie für E.F.M. unentgeltlich.
8.3 Für den Fall der Veräußerung der Ware oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an E.F.M. ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von E.F.M. in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der E.F.M. abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
8.4 Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der gemäß dieser Ziff. 8 an E.F.M. abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an E.F.M. weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist E.F.M. berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann E.F.M. nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Abnehmern verlangen.
8.5 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde uns die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8.6 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
8.7 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die E.F.M. zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der E.F.M. zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. E.F.M. steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
8.8 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist E.F.M. auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung von E.F.M., es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
9. Datenschutz
9.1 Wir speichern und nutzen personenbezogene Kundendaten in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen.
9.2 Jede von der Datenverarbeitung betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Für das Auskunftsrecht und das Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34, 35 BDSG. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG). Eine erklärte Einwilligung zur Datenverarbeitung bzw. -verwendung kann jederzeit uns gegenüber widerrufen werden.
10. Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
10.1 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem nach seinem Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, dass die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen ist, mit welcher der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck, soweit wie möglich, erreicht wird.